Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltung
1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Multipromo Werbeartikel e.U. – nachfolgend „Händler“ genannt – und seinen Kunden. Sie finden auch auf zukünftige Verträge Anwendung, selbst wenn nicht erneut ausdrücklich auf sie verwiesen wird.
2) Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer. Gibt ein Kunde an, Verbraucher zu sein, muss er dies spätestens bei Auftragserteilung ausdrücklich bekanntgeben. Unterlässt er diese Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, so ist er verpflichtet, dem Händler daraus entstehende Nachteile zu ersetzen. Der Händler ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis der Verbrauchereigenschaft vom Vertrag zurückzutreten.
3) Abweichungen, Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis selbst.
4) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind nur dann gültig, wenn sie vom Händler ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden – auch wenn sie dem Händler bekannt sind.
5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die Auslegungsregel des § 915, zweiter Halbsatz ABGB, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Vertragsabschluss
1) Grundlage für den Vertragsabschluss bildet entweder das Angebot des Händlers oder der Auftrag des Kunden. Darin werden der jeweilige Leistungsumfang sowie die vereinbarte Vergütung festgelegt. Alle Angebote des Händlers sind freibleibend und unverbindlich.
2) Übermittelt der Kunde einen Auftrag, so ist er daran für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Eingang beim Händler gebunden. Ein Vertrag kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch den Händler zustande. Diese Annahme erfolgt in der Regel schriftlich, beispielsweise durch eine Auftragsbestätigung. Erfolgt jedoch eine eindeutige Handlung des Händlers, die erkennen lässt, dass er den Auftrag ausführt, gilt der Auftrag ebenfalls als angenommen.
- Leistungsumfang, Eigenschaften, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
1) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem vom Händler angenommenen Kundenauftrag, der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder den vertraglichen Vereinbarungen. Änderungen des Leistungsinhalts nach Vertragsschluss bedürfen der Schriftform.
2)Sofern nichts anderes vereinbart ist, stellt der Händler dem Kunden Vorlagen (z. B. Muster, Modelle, Abbildungen, Skizzen, Reinzeichnungen, Farbabdrucke etc.) zur Prüfung zur Verfügung. Diese sind vom Kunden innerhalb von drei Werktagen freizugeben. Erfolgt keine Rückmeldung, gelten die Vorlagen als genehmigt.
3) Eine originalgetreue Darstellung der endgültigen Leistungen als Vorlage ist aus technischen Gründen nicht möglich. Vorlagen gelten daher lediglich nach Maßgabe dieses Punktes als Zusicherungen betreffend die Gestaltung, Beschaffenheit, Eigenschaften, Eignung zu einer bestimmten Verwendung etc. der vom Händler geschuldeten Leistung, der Händler macht daher keinerlei Zusicherungen hinsichtlich bzw. leistet insbesondere keine Gewähr für
i. die Platzierung und die Größe von Aufschriften auf Produkten;
ii. eine exakte farbliche Übereinstimmung zwischen Vorlagen und fertigen Leistungen, insbesondere gilt ein Farbabstand von bis zu ΔE 3,0, ΔE 4,5 wenn die Vorlagen lediglich in elektronischer Form genehmigt wurden, nicht als Mangel;
iii. die technischen Eigenschaften, soweit ein nach der Natur der Leistung durchschnittlich zu erwartender Gebrauch durch Abweichungen nicht wesentlich beeinträchtigt wird;
iv. ein bestimmtes Material oder eine Materialqualität, soweit das Endprodukt annähernd mit der Vorlage vergleichbar ist.
v. Weicht die endgültige Leistung daher in Bezug auf eine oder mehrere dieser Eigenschaften von der Vorlage oder sonst vom ursprünglich Bedungenen ab, gilt diese Abweichung als vereinbart und stellt keinen Mangel dar.
4) Bei Lieferungen sind Abweichungen von bis zu ±10 % der vereinbarten Stückzahl zulässig. Abgerechnet wird stets die tatsächlich gelieferte Menge.
5)Der Kunde verpflichtet sich, den Händler bestmöglich zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung aller für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie die Mitteilung relevanter Umstände, auch wenn diese erst während der Auftragsdurchführung bekannt werden. Mehraufwand, der durch falsche, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben entsteht, trägt der Kunde.
6) Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte (z. B. Logos, Fotos, Texte) auf bestehende Urheber-, Marken- oder sonstige Schutzrechte Dritter zu prüfen. Für Rechtsverletzungen haftet allein der Kunde. Wird der Händler von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Kunde ihn von sämtlichen Ansprüchen frei und ersetzt alle dadurch entstehenden Nachteile.
7)Der Händler ist nicht verpflichtet, die vom Kunden bereitgestellten Unterlagen, Daten oder Informationen auf Vollständigkeit, Richtigkeit, rechtliche Zulässigkeit oder Eignung für den Verwendungszweck zu überprüfen.
8) Daten und Unterlagen, die im Zuge der Auftragserfüllung entstehen (z. B. Siebe, Filme etc.), müssen vom Händler nach Übergabe der Leistung nicht aufbewahrt oder für den Kunden verfügbar gehalten werden.
9) Der Händler ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen nach eigenem Ermessen selbst zu erbringen oder Dritte damit zu beauftragen.
10) Die Leistungen des Händlers gelten im Zweifel als teilbar.
- Veredelung von Sachen des Kunden
1) Überlässt der Kunde dem Händler Sachen zur Bearbeitung („Veredelung“), kann der Händler diese entweder selbst durchführen oder zur Ausführung Dritte beauftragen.
2) Für Schäden, die von solchen Dritten verursacht werden, haftet der Händler ausschließlich im Umfang der eigenen Ersatzansprüche, die er gegenüber dem jeweiligen Dritten geltend machen kann.
3) Der Transport zu und von Dritten erfolgt in der Regel unversichert über Post, Spedition, Bahn oder Kurierdienst. Diese Versandarten gelten als verkehrsüblich und von beiden Parteien anerkannt. Trifft der Kunde keine besonderen Vorgaben zum Transportunternehmen, zur Versandart oder zum Abschluss einer Transportversicherung, gilt die gewählte Versandart als genehmigt. Der Transport erfolgt in jedem Fall auf Rechnung und Risiko des Kunden.
4) Für die Lagerung von Kundensachen durch den Händler gelten die §§ 44–49 der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen. Die Haftung des Händlers ist dabei – wie auch sonst – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Zudem steht dem Händler gemäß § 50 derselben Bedingungen an allen eingelagerten Gegenständen des Kunden ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht zu.
5) Handelt es sich bei den übergebenen Gegenständen um Wertgegenstände mit einem Wert von mehr als € 250, haftet der Händler nur dann für Schäden, wenn der Kunde ihn ausdrücklich auf deren Wert hingewiesen hat und ein Verschulden des Händlers in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorliegt. Unterbleibt ein solcher Hinweis, übernimmt der Händler keine Haftung.
- Preise / Kostenvoranschläge
1)Alle Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Angebotserstellung. Erhöhen sich diese Kosten bis zur Lieferung oder Leistungserbringung, ist der Händler berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die angegebenen Preise als Stückpreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer sowie weitere Steuern und Abgaben (z. B. ARA, URA, ERA) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
2) Kostenvoranschläge des Händlers sind grundsätzlich unverbindlich. Übersteigen die tatsächlichen Kosten den schriftlich veranschlagten Betrag um mehr als 10 %, informiert der Händler den Kunden darüber. Widerspricht der Kunde nicht binnen drei Tagen schriftlich und legt dabei gleichzeitig kostengünstigere Alternativen vor, gilt die Kostenüberschreitung als genehmigt.
3) Alle Leistungen des Händlers, die nicht ausdrücklich im vereinbarten Honorar enthalten sind, werden gesondert berechnet. Dazu gehören insbesondere Spesen und Barauslagen (z. B. für Reisen, Übernachtungen, Musteranfertigungen). Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird auch die Erstellung von Vorlagen separat verrechnet – mit € 63,- pro Arbeitsstunde zuzüglich Materialkosten.
4) Das vereinbarte Entgelt steht dem Händler auch dann in voller Höhe zu, wenn die Vertragserfüllung aus Gründen scheitert, die nicht in seiner Sphäre liegen.
5) Soweit auf den Händler die Pflichten eines Werkunternehmers entfallen, gelten weder die Anrechnungsregel des § 1168 Abs. 1 ABGB noch die Gefahrtragungsregel des § 1168a Satz 1 ABGB.
6) Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben, die im Zusammenhang mit der Lieferung anfallen, trägt der Kunde. Gleiches gilt für Transport- und Zustellkosten.
- Termine / Verzug des Händlers
1) Vereinbarungen über Fristen und Termine sind schriftlich festzuhalten oder zu bestätigen. Grundsätzlich beziehen sich die Termine auf den Versand der Leistungen (vgl. Punkt 7.4.), nicht auf deren tatsächliche Lieferung an den Kunden.
2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand durch den Händler oder durch beauftragte Dritte im In- oder Ausland innerhalb von sechs Monaten ab Auftragsbestätigung. Ist für die Durchführung eine Druckfreigabe oder sonstige Genehmigung des Kunden erforderlich, beginnt die Frist erst ab deren Erteilung zu laufen.
3) Der Händler ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten. Kommt es dennoch zu Verzögerungen, die in der Sphäre des Händlers liegen, kann der Kunde seine gesetzlichen Ansprüche erst geltend machen, wenn er dem Händler zuvor ausdrücklich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen eingeräumt hat. Diese Frist beginnt frühestens mit dem Zugang eines schriftlichen Mahnschreibens beim Händler.
4) Verstreicht die Nachfrist ohne Ergebnis, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Verzugs schuldet der Händler jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ein Anspruch des Kunden auf Verzugszinsen besteht nicht.
5) Produktions- oder Lieferhindernisse, die der Händler nicht zu vertreten hat – insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streiks, Betriebs- oder Lieferstörungen, Arbeitszeitausfälle, Transportprobleme oder behördliche Maßnahmen – verlängern die vereinbarten Versandfristen und -termine angemessen. Gleiches gilt, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten (z. B. Bereitstellung erforderlicher Unterlagen oder Informationen) nicht rechtzeitig nachkommt oder andere Umstände aus seiner Sphäre die Terminwahrung verhindern. In diesen Fällen verschieben sich die vereinbarten Termine mindestens um die Dauer des Verzugs, unbeschadet eines möglichen Rücktrittsrechts des Händlers nach Punkt 10.
- Lieferung / Transport / Abholung
1) Holt der Kunde die Leistungen nicht selbst während der Geschäftszeiten des Händlers (Montag bis Freitag, 07:30–17:00 Uhr) ab, erfolgt die Lieferung ab Lager des Händlers oder eines von ihm beauftragten Dritten im In- oder Ausland. In diesem Fall trägt der Kunde – sofern nichts anderes vereinbart wurde – die Kosten und das Risiko des Versands (Versendungskauf). Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn der Händler zusätzliche Leistungen (z. B. Montage) erbringt.
2) Ist vereinbart, dass der Versand auf Kosten des Händlers erfolgt, übernimmt dieser lediglich jene Transportkosten, die gemäß § 33 der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen bis zur Bereitstellung der Ware auf oder in dem Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Wechselbrücke) an der Lieferadresse anfallen. Das weitere Abladen oder Einbringen der Ware (z. B. in Höfe, Rampen, Räume oder Regale) erfolgt auf Kosten des Kunden.
3) Der Versand erfolgt üblicherweise durch Post, Spedition, Bahn oder Kurierdienst. Diese Versandarten gelten als verkehrsüblich und von beiden Parteien anerkannt. Trifft der Kunde keine besondere Auswahl des Transportunternehmens oder der Versandart, gilt die vom Händler gewählte Versandart als genehmigt.
4) Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, gelten sämtliche Fristen und Termine ausschließlich bis zum Versand von Leistungen ab dem Sitz des Händlers (d.h. Übergabe an den Transportunternehmer); enthalten Auftrag oder Angebotsunterlagen Lieferfristen, stellen diese lediglich eine Wiedergabe von Informationen des Transportunternehmens oder üblicher Lieferfristen dar, für deren Einhaltung der Händler nicht Einzustehen hat. Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, hat der Händler Leistungen nicht als Fixgeschäfte zu erbringen.
5) Eine Verpflichtung zur billigsten Verfrachtung besteht jedenfalls nicht.
6) Teillieferungen sind zulässig.
7) Soweit der Kunde nicht bereits ausdrücklich im Auftrag oder sonst schriftlich binnen 3 Tagen ab Auftragsbestätigung den Abschluss einer Transportversicherung auf seine Rechnung verlangt, erfolgt der Versand unversichert.
8) Ist nichts anderes vereinbart und werden im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben, trägt diese der Kunde ebenso wie Transport- und Zustellkosten.
9) Ist die Leistung versandbereit, verzögert sich der Versand jedoch aus Gründen außerhalb der Sphäre des Händlers, geht die Gefahr auf den Kunden über und der Händler ist berechtigt, dem Kunden 1% des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Verzögerung oder die darüber hinausgehenden Kosten (Zinsen, Lagerhaltungskosten, …) zu verrechnen. Ist Selbstabholung vereinbart, gilt dies auch, wenn der Kunde die Leistung nicht binnen drei Tagen ab Zugang einer Aufforderung zur Abholung bzw. Verständigung über die Abholbereitschaft beim Händler abholt.
- Zahlungsbedingungen
1) Rechnungen des Händlers sind ohne Abzug sofort ab Rechnungsdatum fällig und – sofern nichts anderes vereinbart wurde – unmittelbar nach Erhalt zu begleichen.
2) Die Abrechnung erfolgt nach der tatsächlich gelieferten Stückzahl. Das volle Entgelt steht dem Händler jedoch auch dann zu (in Höhe der vereinbarten bzw. durchschnittlichen Stückzahl), wenn die Vertragserfüllung aus Gründen scheitert, die nicht in seiner Sphäre liegen.
3) Der Händler ist nach eigenem Ermessen berechtigt, Teilabrechnungen vorzunehmen und Kostenvorschüsse zu verlangen.
4) Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das angegebene Konto des Händlers erfolgen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.
5) Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung, ohne Verpflichtung zur Vorlage und Protesterhebung und nur zahlungshalber angenommen.
6) Bei Zahlungsverzug – auch wenn dieser nur objektiv besteht – schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 1 % pro Monat. Gewährte Rabatte, Nachlässe oder Vergünstigungen gelten im Fall des Zahlungsverzugs oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als nicht gewährt. Der Kunde verpflichtet sich zudem, alle durch die Eintreibung der Forderung entstehenden Kosten (z. B. Inkassospesen, Anwaltskosten) zu tragen.
7) Eine Aufrechnung mit Forderungen des Kunden ist nur zulässig, wenn diese vom Händler schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen.
8) Tritt beim Kunden eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ein – insbesondere durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Abweisung eines Konkursantrags mangels Vermögens, Einleitung eines Exekutionsverfahrens, unbedenkliche Kreditauskünfte oder Zahlungsverzug – ist der Händler berechtigt:
- sämtliche, auch im Rahmen anderer Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen,
- weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen, auch wenn ursprünglich etwas anderes vereinbart war.
- Eigentumsvorbehalt
1) Sämtliche vom Händler gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag im Eigentum des Händlers.
2) Gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in (auch nur objektiven) Verzug oder treten Umstände ein, die die Ansprüche des Händlers gefährden, ist der Händler nach vorheriger Ankündigung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
3) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird vereinbart, dass damit zugleich die Kaufpreisforderung des Kunden gegen Dritte an den Händler zur Sicherung seiner vertraglichen Ansprüche gegen den Kunden abgetreten wird.
- Rücktritt vom Vertrag / Storno
1) Der Händler ist insbesondere berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn (i) der Kunde gegen eine nicht bloß unwesentliche vertragliche Pflicht verstößt und diesen Verstoß trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, wobei der mehrmalige Verstoß gegen auch bloß unwesentliche vertragliche Pflichten als wesentliche Vertragsverletzung zu werten ist oder (ii) die Leistung aus vom Händler nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden kann oder (iii) sich die Vermögensverhältnisse des Kunden erheblich verschlechtern oder (iv) über den Kunde ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird oder (v) ein Ereignis höherer Gewalt eintritt, welches den Händler an der Erbringung der Leistung hindert oder (vi) sonst ein Grund vorliegt, der es dem Händler erheblich erschwert, seine Leistungen zu erbringen.
2) Der Kunde ist berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn der Händler eine wesentliche Pflicht gröblich verletzt. Soweit der vertragsmäßige Zustand vom Händler jedoch wiederhergestellt oder eine Handlung nachgeholt werde kann, hat der Kunde dem Händler dazu eine mindestens 14-tägige Frist zu gewähren. Diese Frist beginnt frühestens mit dem Zugang eines Mahnschreibens an den Händler, in welchem der Kunde die Vertragsverletzung benennt und den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich androht.
3) Bei unberechtigtem Rücktritt oder Stornierung von Leistungen hat der Kunde dem Händler sämtliche bereits entstandenen Aufwendungen sowie die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Diese Entschädigung beträgt mindestens 9 % des vereinbarten Entgelts, mindestens jedoch € 50,-.
- Gewerbliche Schutzrechte / Datenschutz
1) Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, räumt der Händler dem Kunden für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an allen Leistungen, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag ein. Dazu zählen insbesondere Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes wie Texte, Grafiken, Bilder, Layouts, Ideen, Konzepte, Pläne, Skizzen, Werbemittel, Filme, Entwürfe, Designs, Kennzeichen etc. Der sachliche und räumliche Umfang dieses Nutzungsrechts richtet sich jeweils nach dem Zweck des einzelnen Auftrags bzw. der Maßnahme.
2) Nutzt der Händler Leistungen Dritter, wird er sicherstellen, dass entsprechende Vereinbarungen mit diesen Dritten abgeschlossen werden, sodass der Händler die Nutzungsrechte im Sinne dieses Vertragspunkts erhält.
3) Änderungen von Leistungen, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen, vor allem an Werken im Sinne des Urheberechtsgesetzes, sind nur mit Zustimmung des Händlers bzw. des Urhebers zulässig.
4) Der Erwerb jeglicher Nutzungs- und Verwertungsrechte durch den Kunden erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher fälliger Rechnungen an den Händler. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde nur auf jederzeitigen Widerruf zur Nutzung berechtigt. Der Händler ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die Unterlassung jeglicher Nutzung von erbrachten Leistungen zu verlangen.
5) Der Kunde räumt dem Händler an allen im Zuge der Geschäftsverbindung erhobenen und/oder übermittelten Daten ein Nutzungs- und Verarbeitungsrecht, wie insbesondere zur Erstellung von Benchmarks, ein.
6) Der Kunde gewährleistet, dass an allen übermittelten Unterlagen und Daten keine Rechte Dritter bestehen. Er stellt den Händler von allen Ansprüchen Dritter einschließlich Kosten zur Abwehr solcher Ansprüche schad- und klaglos, wie bereits in Punkt 3.6 geregelt.
7) Der Händler ist berechtigt, vorbehaltlich eines jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs durch den Kunden, auf eigenen Werbeträgern – insbesondere auf seiner Website – mit Namen und Firmenlogo auf die bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
- Vorlagen und Muster / Geheimhaltung / Vertragsstrafe
1) Werden nach Erstellung von Vorlagen oder Mustern keine Aufträge erteilt oder tritt der Kunde vom Vertrag zurück, bleiben sämtliche Leistungen des Händlers – insbesondere Vorlagen und Muster einschließlich deren Inhalte – Eigentum des Händlers. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese in irgendeiner Form weiter zu verwenden. Vorlagen und Muster sind unverzüglich an den Händler zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Händlers untersagt.
2) Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der in Vorlagen eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen.
3) Verletzt der Kunde die Pflichten gemäß dieses Punktes 12., ist er zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in Höhe von € 3.000,- verpflichtet. Eine solche Vertragsverletzung gilt als erwiesen, wenn der Händler Leistungen, Werke oder sonstigen Schöpfungen Dritter oder des Kunden, in welchen diese Ideen, Konzepte oder Vorlagen verwendet wurden, vorlegt oder deren Existenz glaubhaft macht; der Kunde hat in einem solchen Fall zu beweisen, dass er den Vertrag nicht verletzt hat. Die Geltendmachung von der Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatzansprüchen des Händlers bleibt vorbehalten.
- Kennzeichnung / Werbung / Ausschließlichkeit
1) Der Händler ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf seine Firma, seinen Namen oder gegebenenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne dass daraus ein Anspruch des Kunden auf Entgelt entsteht.
2) Der Händler darf Bilder, Skizzen, Beschreibungen, Modelle, Aufschriften und weitere Details der erbrachten Leistungen für Werbezwecke verwenden, beispielsweise in Werbematerialien, Angeboten oder auf seiner Website.
3) Kunden erhalten, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, lediglich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an Schutzrechten, welche mit den Leistungen des Händlers zusammenhängen und haben daher insbesondere keinen Anspruch auf ausschließlichen Bezug der Leistungen des Händlers.
- Gewährleistung / Prüfpflicht / Anfechtung
1) Unabhängig von den vom Kunden gemäß Punkt 3.5 übermittelten Informationen übernimmt der Händler keine Gewähr für eine besondere Beschaffenheit, Verwendbarkeit oder Verwertbarkeit seiner Leistungen.
2) Für die vereinbarten oder üblichen Eigenschaften der Leistungen, insbesondere auf Basis von Vorlagen (vgl. Punkt 3.2), gilt Punkt 3.3.
3) Eine Gewährleistung für die Eignung der Leistungen des Händlers zu einem bestimmten Verwendungszweck ist ausdrücklich ausgeschlossen.
4) Der Kunde ist bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit (Gewährleistung, Irrtumsanfechtung, Schadenersatz, …) verpflichtet, die Leistung des Händlers unverzüglich und eingehend zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Werktagen ab Übergabe unter genauer Bezeichnung der Mängel und Beischluss eines geeigneten Nachweises der Mangelhaftigkeit schriftlich zu rügen.
5) Die Anfechtung von Verträgen wegen Verkürzung über die Hälfte wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6) Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten des Händlers ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt ab Übernahme der Leistung durch den Kunden (Selbstabholung oder Übernahme vom Transportunternehmer). Gerät der Kunde in Verzug mit der Übernahme, beginnt die Frist mit der bedungenen Übergabe zu laufen, wurde eine solche nicht vereinbart, ab jenem Zeitpunkt, in welchem der Händler erstmals leistungs- bzw. ein Transportunternehmer erstmals zur Übergabe bereit ist. Die Gewährleistungsfrist endet vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte Veränderungen der Leistungen vornehmen oder diese unsachgemäß gebrauchen, lagern oder sonst handhaben.
8) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher Mängel zurückzuhalten oder auf einen Warenteil entfallende Zahlungen deshalb zurückzuhalten, weil ein anderer Warenteil wesentliche Mängel aufweist.
9) Gewährleistungsansprüche sind gehemmt, solange der Kunde sich im Zahlungsverzug befindet; dies beeinflusst jedoch nicht Beginn, Laufzeit oder Ablauf der Gewährleistungsfrist.
10) Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung nach Wahl des Händlers zu.
11) Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die gerügten Mängel binnen angemessener Frist, welche zumindest 14 Tage beträgt, behoben. Eine Verbesserung findet entweder am Sitz des Händlers oder des Kunden nach Wahl des Händlers statt. Sofern die Mängelbeseitigung durch Verbesserung am Sitz des Händlers oder durch Austausch stattfindet, sind die mangelhaften Leistungen sachgerecht verpackt, auf Gefahr des Kunden aber auf Rechnung des Händlers an diesen zu senden.
12) Durch Verbesserung oder Austausch wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch erneuert.
13) Der Händler ist berechtigt, die Verbesserung oder den Austausch der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder für den Händler mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall kann der Kunde Preisminderung geltend machen.
14) Der Kunde ist verpflichtet, den Händler bei der Mängelfeststellung und -behebung zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen, etc.) zu ermöglichen. Kommt der Kunde bei der Mängelbehebung seiner Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Mahnung durch den Händler nicht nach, ist
15) die Geltendmachung jeglicher Ansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, ausgeschlossen.
16) Stellt sich im Zuge der Überprüfung der gerügten Mängel heraus, dass diese nicht vorliegen oder nicht von der Gewährleistungspflicht des Händlers erfasst sind, ist der Händler berechtigt, dem Besteller die Leistungen auf dessen Gefahr und Rechnung zurück zu senden und dem Kunden die, durch die ungerechtfertigte Rüge angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.
- Schadenersatz
1) Der Händler wird die ihm übertragenen Pflichten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze erfüllen und den Kunden rechtzeitig auf für den Händler erkennbare Risiken hinweisen. Der Händler verfügt jedoch nicht über Kenntnisse hinsichtlich einer besonderen Art der Verwendung seiner Leistungen durch den Kunden, weshalb ihn weder eine Pflicht zur Prüfung noch zur Aufklärung des Kunden betreffend die Eignung oder die Sicherheit seiner Leistungen für bestimmte Arten der Verwendung trifft.
2) Jegliche Haftung des Händlers für Ansprüche, die auf Grund der Werbemittel, der Verwendung eines Kennzeichens oder einer sonstigen Leistung des Händlers gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Händler seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder solche Risiken nicht erkennen konnte und erkennen musste.
3) Überhaupt haftet der Händler im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen, die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4) Der Ersatz von Mangelfolgeschäden, bloßen Vermögensschäden sowie entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen; Schäden sind ausschließlich objektiv-abstrakt zu berechnen.
5) Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, spätestens jedoch binnen eines Jahres ab Übernahme gerichtlich geltend gemacht werden. Gerät der Kunde in Verzug mit der Übernahme, beginnt die Frist mit der bedungenen Übergabe zu laufen, wurde eine solche nicht vereinbart, ab jenem Zeitpunkt, in welchem der Händler erstmals leistungsbereit ist. Für nach Ablauf dieser Frist geltend gemachte oder erst entstehende Schäden wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
6) Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Entgelt des Händlers exklusive Steuern, besteht Versicherungsdeckung einer Haftpflichtversicherung, mit der Versicherungssumme von € 25.000,- begrenzt.
7) Die Vereinbarung von Vertragsstrafen zu Lasten des Händlers ist unwirksam.
8) Wird der Händler von Dritten aufgrund der Verwendung seiner Leistungen durch den Kunden (z.B. Weitergabe) in Anspruch genommen, hat der Kunde den Händler schad- und klaglos zu halten.
- Mitteilungen
1) Der Kunde ist mit einer Übermittlung von Daten und Informationen per Email bis auf schriftlichen Widerruf einverstanden. Der Händler übermittelt Daten in standardisierten Formaten (Word, pdf) an den Kunden.
- Anzuwendendes Recht
1) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Händler ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
1) Erfüllungsort ist der Sitz des Händlers.
2) Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen Händler und Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für Wien örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.
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